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KSK 2022 54

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2022-12-21 · Deutsch GR
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Regionalgericht Landquart, Einzelrichter

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Dezember 2022 Referenz KSK 22 54 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ GmbH Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Konkurs Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 29.11.2022, mitgeteilt am 30.11.2022 (Proz. Nr. 335-2022-91) Mitteilung

21. Dezember 2022

2 / 3 In Erwägung, – dass über die A._____ GmbH mit Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 29. November 2022 der Konkurs eröffnet wurde, – dass die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Ein- gabe vom 2. Dezember 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde erhob, einzig mit der Begründung, es bestehe "die Chance, zu nöti- gem Kapital zu kommen, um den Konkurs verhindern zu können" (act. A.1), – dass der Vorsitzende in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufmerksam gemacht und zur Verbesserung der Beschwerde innert der Be- schwerdefrist aufgefordert hat (act. D.1), – dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Hinweise ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Dezember 2022 nicht verbesserte, – dass sich aus der Eingabe vom 2. Dezember 2022 nicht ergibt, dass die Be- schwerdeführerin zahlungsfähig wäre und sie die Schuld bezahlt oder hinter- legt hätte oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hätte, – dass der Konkurs somit gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht aufgehoben werden kann, – dass die Beschwerdeführerin keine anderen Gründe gegen die Konkurseröff- nung geltend macht, – dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, – dass dieses Ergebnis offensichtlich ist, weshalb der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz des Vorsitzenden ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer Partei- entschädigung umständehalber verzichtet wird,

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: